Die Stiftung

Jeder kann einen Geldbetrag aus seinem Vermögen auf die von ihm gegründete Stiftung übertragen. Der Stifter bestimmt in der Errichtungsurkunde den Zweck seiner Stiftung. Die Erträgnisse aus dem übertragenen Vermögen sichern die zukünftige Arbeit der Stiftung. Damit sind die Grundlagen einer Stiftung umrissen.

Die Errichtung einer Stiftung bedarf der Genehmigung. Dabei wird u. a. überprüft, ob das Vermögen ausreicht, den Stiftungszweck auf Dauer zu sichern. Dies bedeutet, dass das Stiftungsvermögen hierfür ausreichend bemessen sein muss. Im Regelfall genügt eine Stiftung in Höhe von € 25.000,00 - bis € 50.000,00.

Der Stifter hat im Rahmen des Stiftungsgeschäftes vorzugeben, wie sich die Stiftung organisiert. Hierbei ist ein Stiftungsvorstand zu bestimmen. Daneben kann es ein Kuratorium, einen Stiftungsbeirat oder eine Stifterversammlung geben. Die Stiftungsurkunde regelt auch wie zukünftig Nachfolgen in Ämtern der Stiftung geregelt werden.

Neben diesen organisatorischen Fragen steht der Stiftungszweck im Mittelpunkt. Es gibt gemeinnützige und fremdnützige Stiftungen. Beiden Stiftungsarten sind besondere steuerliche Fragen immanent.

Soweit Grundstücke auf die Stiftung übertragen werden, bedarf die Errichtung der Stiftung der Beurkundung. Es ist möglich, die Stiftung zu Lebzeiten zu errichten, aber auch diese durch Testament erst nach dem Todeszeitpunkt auf den Weg zu bringen. Dann sind die organisatorischen Fragen alle in dem Testament niederzulegen.

Möchte ein Stifter keine eigene Stiftung (sog. selbständige Stiftung) gründen, so kann er an eine bestehende Stiftung eine Summe als Zustiftung zuwenden und mit eigenen Auflagen versehen. Dies ist mit der bestehenden Stiftung abzusprechen.

Die vorstehenden Ausführungen vermitteln den Eindruck, dass die Errichtung einer Stiftung ein rechtlich schwieriges Rechtsgeschäft ist. Dem ist jedoch grundsätzlich nicht so. Es bedarf nur der fachlich fundierten Begleitung. Eine Stiftung ist in wenigen Wochen errichtet.

Der Notar ist in der Lage sein Fachwissen zur Niederlegung der organisatorischen und der steuerlichen Fragen zur Verfügung zu stellen.

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