Die Patientenverfügung enthält den Wunsch, dass in den in der letzten Phase des Lebens bestimmte medizinische Versorgungen angewandt oder nicht mehr angewandt werden sollen. Im Mittelpunkt hierbei steht in der Regel der Wunsch, dass medizinische Maßnahmen nicht mehr gewünscht sind, die nur lebensverlängernd sind und keine Heilung mehr versprechen. In der Patientenverfügung wird daher in der Regel niedergelegt, dass in der Hauptsache nur noch eine schmerzlindernde Therapie stattfinden soll. Eine rein lebensverlängernde Apparatemedizin soll ausgeschlossen sein.
Die juristische Betonung liegt auf dem Begriff Wunsch. Eine verbindliche Anordnung kann es nicht geben. Die letzte Verantwortung trägt der behandelnde Arzt. Juristisch hat die Patientenverfügung dahingehend ihren Sinn, dass der Arzt ohne eigene rechtliche Nachteile lebensverlängernde Maßnahmen unterlassen darf.
Die Patientenverfügung (auch Patiententestament genannt) ist gesetzlich nicht geregelt. In den Vorschriften des Betreuungsrechts ist jedoch aufgenommen worden, dass ein Betreuer den Auftrag hat, einer vorliegenden Patientenverfügung Geltung zu verschaffen, d.h. diese gegenüber dem Arzt zu vertreten.
Die vorstehenden Regelungen sehen auch vor, dass nicht darauf geschlossen werden darf, dass eine vorliegende Patientenverfügung nicht mehr gelten soll. Damit wurde die lange diskutierte Frage geklärt, ob eine Bestätigung der Patientenverfügung nach einem, nach zwei, oder nach drei Jahren erforderlich ist.
Die Patientenverfügung ist grundsätzlich formfrei. Insbesondere ist eine Beurkundung oder Bestätigung der Unterschrift durch Dritte (auch notarielle Unterschriftsbeglaubigung) nicht vorgeschrieben. In der Praxis hat es sich jedoch bewährt, die Patientenfügung dadurch rechtlich zu stärken, dass die Unterschrift unter der Verfügung beglaubigt ist.
Der Notar kann sie über die rechtlichen Fragen einer Patientenverfügung umfassend belehren.