Eine der bekanntesten Gesellschaften im Handelsrecht ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Wie der Name schon sagt, beschränkt sich die Haftung der Gesellschafter auf das von ihnen eingelegte Kapital. Zur Gründung bedarf eine GmbH eines Mindeststammkapitals von € 25.000,00. Die GmbH wird geführt von dem oder den Geschäftsführern, die durch die Gesellschafterversammlung bestellt werden. Die Gesellschafterversammlung ist das interne Organ der Gesellschaft, das die grundsätzlichen Linien der Tätigkeit beschließt.
Gründen mehrere Personen eine Gesellschaft, so bedarf der Inhalt des Gesellschaftsvertrages der Abstimmung über das zwischen den Gesellschaftern gewollte rechtliche Verhältnis. Abstimmungsquoten, Regeln des Ausscheidens eines Gesellschafters und der Todesfall eines Gesellschafters sind zu regeln. Der Gesellschaftsvertrag ist daher mit den Beteiligten abzustimmen.
Die bloße Übernahme „Mustersatzung“ empfiehlt sich oftmals nicht. Hier sollte die Beratung durch den Notar in Anspruch genommen werden. Der Gesellschaftsvertrag ist beurkundungspflichtig und muss ohnehin durch den Notar erarbeitet werden.
Ein Unterfall der GmbH ist nunmehr die sog. Unternehmergesellschaft. Diese kann mit 1 Euro Kapital gegründet werden. Das Gesetz gibt sogar eine Mustersatzung vor, die für eine besonders kostengünstige Gründung sorgt. Hier sollte jedoch beachtet werden, dass der einfache Weg nicht immer der richtige Weg ist. Die Mustersatzung enthält keinerlei besondere Regelungen insbesondere bei mehreren Gesellschaftern. Auch hier ist eine konstruktive Beratung wichtig und hilfreich.