Der Ehevertrag

Vielfach wird in der Presse darauf hingewiesen, dass Ehepaare besser einen Ehevertrag abschließen sollten. Hier ist darauf hinzuweisen, dass auf dem Standesamt bei Schließung der Ehe bereits ein Ehevertrag abgeschlossen wird und zwar zu den gesetzlichen Bedingungen. Bei der Frage, ob ein Ehevertrag sinnvoll ist, spricht man daher darüber, ob die gesetzlichen Bedingungen geändert oder modifiziert werden sollten.

Ehevertragliche Regelungen sind im Kern vorsorgliche Regelungen für den Fall der Trennung und Scheidung. Ehegatten die über diese Frage sprechen, sprechen daher über eine etwaige Scheidung. Dies ist oftmals emotional kein einfaches Thema.

Die wichtigsten Bereiche, die rechtlich zu regeln sind, sind ein etwaiger Ausgleich bei Scheidung, die etwaige Unterhaltspflicht nach Scheidung sowie der Ausgleich von Versorgungsanwartschaften nach Scheidung.
Alle vorgenannten Bereiche sind einer ehevertraglichen Regelung zugänglich. Bezüglich der Vermögensauseinandersetzung stellt das Gesetz drei Güterstände zur Verfügung. Dies ist die Zugewinngemeinschaft, die kraft Gesetzes eintritt. Die weiteren Güterstände sind die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft, die beide nur durch Vertrag vereinbart werden können. Die Gütergemeinschaft spielt heute in der Praxis keine Rolle mehr. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass im Falle der Scheidung ein Vermögenszuwachs, der während der Ehe entstanden ist, zwischen den Ehegatten so geteilt wird, dass beide Ehegatten während der Ehe den gleichen Vermögenszuwachs erzielt haben. Hier muss der Ehegatte mit dem höheren Zuwachs einen entsprechenden Ausgleich in Geld leisten. Gütertrennung bedeutet, dass ein Vermögensausgleich nicht stattfindet.

Die Begriffe sind aus früherer Zeit und treffen daher den tatsächlichen gesetzlichen Inhalt nicht eindeutig. Welche Regelung für eine Ehe angemessen ist, kann nur nach einer eingehenden Beratung festgestellt werden. Es ist rechtlich möglich, von den gesetzlichen Regelungen eigene und abweichende Vereinbarungen zu treffen. Man spricht hier von einer Modifizierung. Der Hauptanwendungsfall ist die so genannte modifizierte Zugewinngemeinschaft, in der bezüglich bestimmter Vermögenswerte und -gegenstände ein Zugewinnausgleich gegebenenfalls ausgeschlossen wird.

Ehegatten können auch die Frage eines etwaigen späteren nachehelichen Unterhalts und Versorgungsausgleichs vertraglich regeln. Hier hat die Rechtsprechung jedoch eine gravierende Grenze gezogen. Eheverträge, die die Versorgung eines Ehegatten erheblich beschränken, unterliegen der richterlichen Kontrolle im Zeitpunkt der Scheidung. Daher sind Verträge, die einen völligen Ausschluss der Versorgung eines Ehegatten vorsehen, heute in der Regel in späterer Zeit nicht tragfähig. Auch hier ist eine eingehende Beratung unabdingbar.
Festzuhalten ist, dass ein Ehevertrag zu jedem Zeitpunkt abgeschlossen werden kann, d.h. sowohl vor der Ehe als auch während der Ehe.

Güterstandsvereinbarungen bedürfen der Beurkundung durch den Notar. Da der Notar unabhängiger Berater ist, eignet er sich in besonderem Maße als Berater beider Ehegatten zum Abschluss eines Ehevertrages.

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