Das Vereinsregister

In das Vereinsregister werden alle Vereine eingetragen, die selbst Träger von Rechten und Pflichten sein sollen (Rechtsfähigkeit). Das Vereinsregister werden bei dem Amtsgericht geführt. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Einzutragen sind der Name des Vereins, sein Sitz, der Vorstand und dessen Vertretungsbefugnis. Jeder, der sich im Vereinsregister über einen Verein informiert, kann sich auf die Eintragungen verlassen. Das Vereinsregister dient als öffentliches Register der Rechtssicherheit.

Das Recht, Vereine zu bilden, steht unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Rechtsfähig und zum eingetragenen Verein (e.V.) wird der Verein, wenn er in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen wird.

Vereine, die nicht oder noch nicht im Vereinsregister eingetragen sind, bergen für Vorstand und Mitglieder Haftungsrisiken. Von der Rechtsform des nicht eingetragenen Vereins ist deshalb regelmäßig abzuraten.

Die Anmeldung zum Vereinsregister bedarf der öffentlichen Beglaubigung der Unterschriften. Daher steht Ihnen der Notar beratend bei den vielfältigen Fragen einer Vereinsgründung sowie der Führung eines Vereins zur Seite.

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