Das Unternehmen

Unternehmensträger ist, wem Rechte und Pflichten aus dem Unternehmen juristisch zugeordnet werden: z. B. eine Einzelperson, eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder eine andere Körperschaft. Die Auswahl an Rechtsformen ist groß: Sie reicht vom Einzelkaufmann bis zur großen börsennotierten Aktiengesellschaft.


Einzelkaufmännische Unternehmen
Der einfachste Einstieg ist das Unternehmen als Kaufmann oder Kauffrau selbst zu führen. Kaufmann wird jeder Gewerbetreibende – außer bei Kleinstbetrieben - automatisch. Wer so kraft Gesetzes Kaufmann ist, muss sich, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung zum Handelsregister anmelden.

Firma
Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften haben einen besonderen Namen, unter dem sie am Rechtsverkehr teilnehmen, die Firma. Eine Firma kann den Namen des Inhabers verwenden, auf den Unternehmensgegenstand hinweisen oder eine Fantasiebezeichnung sein. Der Rechtsformzusatz zeigt an, dass hinter „e. K.“ ein eingetragener Einzelkaufmann und hinter „GmbH“ eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung steht. Die Industrie- und Handelskammer vor Ort gibt Hinweise, ob eine Firma zulässig ist. Dies sollte vor endgültiger Festlegung der Firma abgestimmt werden.

Der Notar berät Sie, ob eine Eintragungspflicht besteht oder ob -im Fall eines Kleinstbetriebes- eine freiwillige Eintragung sinnvoll ist oder die mit der Eintragung verbundenen Pflichten die Vorteile überwiegen.

Personengesellschaft
Mehrere Personen können sich zu einer sogenannten Personengesellschaft zusammenschließen.

Die wichtigsten sind: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaften (oHG) und Kommanditgesellschaften (KG). Angehörige freier Berufe können zudem eine Partnerschaftsgesellschaft gründen.

Für die Verbindlichkeiten einer Personengesellschaft haftet zum einen das Gesellschaftsvermögen, zum anderen müssen auch die Gesellschafter grundsätzlich mit ihrem ganzen Privatvermögen für Schulden der Gesellschaft einstehen. Diese Haftung ist bei der KG für die Kommanditisten auf die im Handelsregister eingetragene Einlage beschränkt. Den notwendigen Gesellschaftsvertrag können Sie in den meisten Fällen formlos abschließen. Wegen der kompetenten Beratung und der besonderen Rechtssicherheit lassen viele Gesellschafter ihren Vertrag trotzdem vom Notar entwerfen und beurkunden.

Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung sind das Grundgesetz einer Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag regelt wichtige Fragen. Er legt fest, wie die Gesellschaft heißt (Firma), wo sie ihren Sitz hat, welchen Zweck sie verfolgt. Andere Punkte sind nicht weniger wichtig: Wer trifft die Entscheidungen, mit welcher Mehrheit? Und wer vertritt die Gesellschaft nach außen? Wie soll der Gewinn der Gesellschaft verwendet oder verteilt werden? Welche Leistungen müssen die Gesellschafter erbringen? Was geschieht, wenn ein Gesellschafter stirbt oder aus der Gesellschaft ausscheiden will?

Ein guter Gesellschaftsvertrag nutzt die besondere Flexibilität der Personengesellschaft für individuelle Gestaltungen. Je nach Branche, je nach Verhältnis der Gesellschafter zueinander, abhängig von ihrer Anzahl und ihren Zielen können andere Regelungen zweckmäßig oder notwendig sein. Passt der Gesellschaftsvertrag, verhindert er Streit unter den Gesellschaftern, schützt das Unternehmen und sichert Arbeitsplätze. Bei der Erstellung des Gesellschaftsvertrages notariellen Rat einzuholen, zahlt sich daher langfristig aus.

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