Seit jeher stellen alle Rechtsordnungen eine gesetzliche Erbfolge zur Verfügung, falls der Verstorbene keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat. Die durch eine privatschriftlich selbst errichtete Verfügung von Todes wegen nennt man Testament. Hier kann man umfassend regeln, wie das Vermögen, dass man besitzt, nach dem Eigentode verteilt und aufgeteilt wird. Das Gesetz unterscheidet zwischen Erben und Vermächtnisnehmer. Der oder die Erben sind diejenigen, die mit dem letzten Atemzug den gesamten Nachlass im Eigentum übernehmen (Nachlass bedeutet das positive Vermögen aber auch Wertpapiere, Möbel, Auto, Haus, u.s.w.) aber auch das negative Vermögen (Schulden, Verbindlichkeiten).
Vermächtnis nennt man die Anordnung, das bestimmte Gegenstände (ein Schmuckstück, ein Grundstück, das Auto, u.s.w.) einer bestimmten Person nach dem Tode zufallen soll. Er hat damit einen Anspruch gegen den Erben, dass ihm dieser Gegenstand herausgegeben wird.
Im deutschen Recht ist es zulässig, dass ein Testament von jedem nur handschriftlich errichtet wird. Daneben gibt es die Möglichkeit, das Testament notariell beurkunden zu lassen.
Die notarielle Beurkundung stellt sicher, dass bei der Abfassung des Testamentes umfassend durch den Notar beraten und belehrt wird und somit sichergestellt ist, dass das, was man will auch beachtet wird.
Zudem ist der Notar verpflichtet, ein von ihm beurkundetes Testamt in die Verwahrung des Gerichts zu geben. Privatschriftliche Testamente können auch zuhause aufbewahrt werden. Die Gefahr des Verlustes oder gar Verschwindens ist hier sehr hoch.
Notare belehren auch in Grundzügen über die steuerlichen folgen der Verfügung von Todes wegen. Dies wird in der Praxis zunehmend wichtiger, dass auch steuerliche Fragen bei der Abfassung von Testamenten berücksichtigt werden.
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