Das sogenannte “Berliner Testament”

Der bekannte Begriff „Berliner Testament“ beschreibt den Fall, dass sich Ehegatten in einer Verfügung von Todes wegen gegenseitig als Erben und nach dem Nächstlebenden die Kinder einsetzen können. In dieser Beschreibung erschöpft sich der Begriff „Berliner Testament“.

Hierbei sind jedoch viele Facetten zu beachten. Besonders ist auf die Frage der sog. Bindungswirkung hinzuweisen. Soll der längstlebende Ehegatte berechtigt sein, die Erbfolge nach sich nochmals umfassend oder teilweise zu verändern. Das Berliner Testament ohne einen entsprechenden Zusatz verhindert diese Änderungsbefugnis. Dies sollte jedoch wohlüberlegt werden. Mehr als früher unterliegen die Verhältnisse heute schnellen Veränderungen – auch innerhalb der Familie. Daher sollten Änderungsbefugnisse durchaus aufgenommen werden. Diese können eng umschrieben werden oder dem Längstlebenden die völlige Freiheit für eine neue Verfügung von Todes wegen gewähren.

In früheren Jahren spielte im Rahmen von Ehegattentestamenten auch die Fragen der Wiederverheiratung eine große Rolle. Dies wird heute allgemein anders gesehen. Regelungen bezüglich einer möglichen Wiederverheiratung sollten ohne Beratung nicht niedergeschrieben werden. Sie beinhalten große Fallstricke, die in der Regel so nicht gewollt sind.

Steuerlich muss genau untersucht werden, ob das Berliner Testament die richtige inhaltliche Gestaltung der Erbfolge darstellt. Abkömmlinge haben nach ihren Elternteilen einen eigenen steuerlichen Freibetrag. Setzen nunmehr die Eltern sich gegenseitig zu Erben ein, gelangen Kinder nach dem Erstversterben des Elternteils nicht zur Erbfolge. Dies bedeutet, dass der zur Verfügung stehende steuerliche Freibetrag nicht genutzt werden kann. Ab einer bestimmten Höhe des Vermögens ist dies zu überdenken. Auch hier ist eine eingehende Beratung unbedingt erforderlich.

Grundsätzlich gilt, dass im Vordergrund das stehen sollte, was wirklich im Rahmen der Erbfolge gewollt ist. Regelungen die nur steuerlichen Erwähnungen folgen, entsprechen in der Regel nicht dem wahren Willen.

Deshalb kann seitens der Notare nur darauf hingewiesen werden, dass der richtige Weg zu einer Verfügung von Todes wegen nur mit einer eingehenden Beratung gefunden wird.

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