Das Zentrale Testamentsregister (ZTR) gibt es seit dem 1. Januar 2012 und wird durch die Bundesnotarkammer geführt. Dies wurde den Notaren durch ein Bundesgesetz übertragen. Im Mittelpunkt des deutschen Benachrichtigungswesens Nachlasssachen stehen Testamente, Erbverträge und sonstige erbfolge-relevante Urkunden.
Das ZTR erfasst nur in amtlicher (notarieller oder gerichtlicher) Verwahrung befindliche erb-folgerelevante Urkunden. Nur für diese besteht die staatliche Verantwortung, sie im Sterbefall auch zu eröffnen. Während jeder Bürger sein Testament notariell beurkunden lassen oder sein eigenhändiges Testament in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts verbringen und damit dem staatlichen Benachrichtigungswesen unterstellen kann, besteht für privat verwahrte Urkunden nur eine bürgerlich-rechtliche Ablieferungspflicht nach § 2259 Abs. 1 BGB nach dem Tode des Erblassers.
Die Registrierung im Zentralen Testamentsregister erfolgt sowohl im öffentlichen Interesse einer geordneten Nachlassabwicklung als auch im privaten Interesse an einer schnellen Umsetzung des letzten Willens des Erblassers. Weil die Notare aufgrund ihrer Zuständigkeiten für Testamente und Erbverträge über besondere juristische Kompetenz im Erbrecht verfügen, wurde die Bundesnotar-kammer mit dem Betrieb des Testamentsregisters für Deutschland betraut. Mit diesem verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, dass das Auffinden von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden gesichert werden soll, damit das Nachlassgericht im Sterbefall schnell und vor allem richtig entscheiden kann. Deshalb benachrichtigt das Zentrale Testamentsregister die Verwahrstellen von erbfolgerelevanten Urkunden im Sterbefall. Daraufhin werden an das Nachlassgericht diese Urkunden abgeliefert und eröffnet.