Der Übertragungsvertrag

(= Schenkungsvertrag)

Von einem Übertragungsvertrag spricht man, wenn der eingetragene Eigentümer seinen Grundbesitz auf einen Dritten ohne Entgelt überträgt, sich aber bestimmte Rechte vorbehält. Der Hauptanwendungsfall ist die Übertragung auf Kinder unter Vorbehalt eines Wohnrechtes oder Nießbrauchs.

Folgende Stichwörter sind in diesem Zusammenhang besonders einschlägig:

  • Wohnungsrecht
  • Pflegeverpflichtung
  • Nießbrauch
  • Rückübertragungsverpflichtung
  • Anrechnung auf Erb- und/oder Pflichtteil
  • Herauszahlung
  • Übertragung an Ehegatten (sogenannte ehebedingte Zuwendung)

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