Der Gewerbetreibende

Was der Gewerbetreibende zu beachten hat

Die gewerberechtliche Seite ist bei der Gründung eines Gewerbebetriebes zu beachten.

Neben der notariellen Tätigkeit im Rahmen der Gründung eines Gewerbebetriebes muss der Unternehmensgründer die gewerberechtliche Seite beachten. Diese unterliegt nicht dem Tätigkeitsbereich des Notars, der hierüber auch keine tiefgreifende Belehrung erteilt bzw. erteilen muss. Es seien an dieser Stelle einige grundsätzliche Hinweise vermerkt:

1.   Wann ist ein Gewerbe anzumelden?

Sobald der Betrieb aufgenommen wird, ist ein selbständiger Betrieb eines Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle per Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde (= dort, wo sich die Betriebsstätte befindet) durch Gewerbeanmeldung anzuzeigen. Eine Gewerbeanmeldung ist auch bei einer Sitzverlegung in eine andere Gemeinde notwendig.

2.   Wann ist das Gewerbe umzumelden?

Eine Gewerbeummeldung ist grundsätzlich immer dann notwendig, wenn sich Änderungen bezüglich des Gegenstandes des Gewerbes ergeben.

Anzuzeigen sind:

  • der Betriebssitz wird innerhalb der Gemeinde verlegt,
  • das angemeldete Gewerbe wird um weitere Tätigkeiten erweitert,
  • der Gegenstand des Gewerbes wird gewechselt.

Neben diesen gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigepflichten wird empfohlen, auch sonstige Änderungen (z. B. Änderung des Firmennamens, sonstige Namensänderung, Änderung der Wohnanschrift etc.) dem Gewerbeamt mitzuteilen.

3.   Wann ist das Gewerbe abzumelden?

Eine Gewerbeabmeldung ist wie folgt notwendig:

die gewerbliche Betätigung wird auf Dauer eingestellt bzw. der Betrieb vollständig aufgegeben,

  • der Betrieb wird in eine andere Gemeinde verlegt (Sitzverlegung),
  • die Rechtsform des Betriebes wird gewechselt,
  • der bestehende Betrieb wird an eine andere Person verkauft oder verpachtet.

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gewerbeamt weder von dem zuständigen Betriebsfinanzamt noch von dem Handelsregister Informationen über die Gründung bzw. Veränderung des Gewerbes erhält. Das Gewerbeamt ist daher auf die Mitteilung des Gewerbetreibenden angewiesen, der hierzu gem. § 14 Gewerbeordnung gesetzlich verpflichtet ist.

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